Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

38. BImSchV

§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung

Stand: 09.06.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/13b#abs-1 (1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807

1.
ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,

so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/13b#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/13b#abs-3 (3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.

§ 13a § 13c